Änderung § 23 Futtermittelverordnung vom 29.01.2014

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2014 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 77
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Unerwünschte Stoffe


(Text alte Fassung)

(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 107/2013 (ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 1) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

(Text neue Fassung)

(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,

1. in den Verkehr zu bringen,

2. zu verfüttern oder

3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.



 



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