Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24b Futtermittelverordnung vom 25.07.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24b Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 12. FuttMRÄndV am 25. Juli 2014 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2014 geltenden Fassung
§ 24b n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel


(Text neue Fassung)

§ 24b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung,

2. der Hinweis: 'Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.'.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.