§ 35b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung)§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung | (Text neue Fassung)§ 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln 1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen), 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen durchzuführen. (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses. |