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Änderung § 9 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


(Text alte Fassung)

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", "Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen 'Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen' und 'Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)