Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 9. FuttMRÄndV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung


vorherige Änderung

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a weggefallen ist,

2. eine der in
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder

3. der Betrieb seine Buchführungspflichten
nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach
§ 29a entsprechend.

(2)
Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 weggefallen ist,

2. eine der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird oder

3. der Betrieb seine Buchführungspflichten
nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes oder, soweit ihm solche obliegen, nach § 34 Abs. 1 oder 2 gröblich oder wiederholt verletzt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen
nach § 31a entsprechend.

(3)
Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a entsprechend.

(4)
Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.



(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach
§ 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung
nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder

2. eine der in
§ 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3)
Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2. die in § 29
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5
weggefallen ist oder

2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben
nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung
nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder

2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6)
Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7)
Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)