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Änderung § 35a Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 35a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 35a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35a Bescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht


vorherige Änderung

(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen.



(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige,
der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)