Änderung § 50 Futtermittelverordnung vom 20.07.2017

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2378
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften


(Text alte Fassung)

Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017
weiter anzuwenden.

 



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