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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 19.12.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2008 durch Artikel 1 der 36. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Zulassung


(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und

2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag

1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)

(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

vorherige Änderung nächste Änderung

1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,



1. aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2,

2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.



§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung


(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.




(4) (aufgehoben)

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder

2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.



Anlage 2a (zu den §§ 9a und 11 bis 13) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke


Vorbemerkungen

1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.

2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.

3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.



Besonderer
Ernährungs-
zweck | wesentliche
ernährungs-
physiologische
Merkmale | Tierart oder
Tierkategorie | anzugebende
Inhaltsstoffe,
Energiegehalte | Hinweise zur
Zusammen-
setzung (Ein-
zelfuttermittel,
Zusatzstoffe) | empfohlene
Fütter-
ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
b) sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Verringerung
der Gefahr
der Azidose | niedriger Ge-
halt an leicht
vergärbaren
Kohlenhydra-
ten, hohe
Pufferkapa-
zität | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker | | höchstens
2 Monate, bei
Milchkühen
höchstens
2 Monate ab
Beginn der
Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehalts an Rohfaser
und leicht vergärbaren kohlen-
hydrathaltigen Stoffen
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Insbesondere für
Hochleistungskühe' oder 'Ins-
besondere für intensiv gefüt-
terte (Angabe der betreffenden
Wiederkäuerkategorie)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Störung der
Dickdarm-
funktion | leicht ver-
dauliche
Fasern | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3-Fettsäu-
ren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Faserquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Insuffizienz
der Dünn-
darmfunk-
tion | Präcaecal
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate, Pro-
teine und
Fette | Pferde ein-
schließlich
Ponys | | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
als Quelle
von Kohlen-
hydraten,
Proteinen
und Fetten
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung (z. B. viele kleine
Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'
b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der Anga-
be der Tierart oder Tierkategorie
ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu-
nehmen.

Verringerung
der Gefahr
des Fett-
leber-
syndroms | niedriger
Energiege-
halt, hoher
Anteil an
umsetzbarer
Energie aus
Lipiden mit
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren | Legehennen | mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
Energiegehalt | | bis zu
12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz an umsetzbarer
Energie aus Lipiden

Regulierung
der Glucose-
versorgung
- Diabetes
mellitus - | niedriger
Kohlenhy-
dratgehalt
mit schneller
Glucosefrei-
setzung | Hunde und
Katzen | Stärke
Gesamt-
zucker
Fructose
(falls zuge-
setzt)
essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Quelle kurz-
und mittel-
kettiger Fett-
säuren (falls
zugesetzt)
kohlen-
hydrathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Verringerung
der Gefahr
von Harn-
steinbildung | niedriger
Phosphor-
und Magne-
siumgehalt,
harnsäuern-
de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | harnsäu-
ernde Einzel-
futtermittel
oder Zusatz-
stoffe (falls
zugesetzt) | bis zu
6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Besonders für intensiv
gefütterte Jungtiere'
'Wasser zur freien Aufnahme
anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Hautfunk-
tion bei Der-
matose und
übermäßi-
gem Haar-
ausfall | hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren | | bis zu
2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Herzfunktion
bei chroni-
scher Herz-
insuffizienz | niedriger
Natriumge-
halt, weites
Kalium/
Natrium-
Verhältnis | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium
Magnesium | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'



Regulierung
des Fettstoff-
wechsels bei
Hyper-
lipidämie | niedriger
Fettgehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | | zunächst bis
zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Verringerung
der Gefahr
der Ketose/
Azetonämie | glucose-
liefernde
Energie-
quellen | Milchkühe
und Mutter-
schafe | Propan-1,2-
diol (falls als
Glucoseliefe-
rant zuge-
setzt)
Glycerin (falls
als Glucose-
lieferant
zugesetzt) | energiehal-
tige Einzel-
futtermittel,
glucose-
liefernde Ein-
zelfuttermittel
oder Zusatz-
stoffe als
Energiequelle | 3-6 Wochen
nach dem
Abkalben
die letzten
6 Wochen
vor und
die ersten
3 Wochen
nach dem
Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Es kann empfohlen werden, das
Diätfuttermittel auch zum Zwecke
der Ketoserekonvaleszenz zu
verfüttern.

Verringerung
der Kupfer-
speicherung
in der Leber | niedriger
Kupfergehalt | Hunde | Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Leberfunk-
tion bei
chronischer
Leber-
insuffizienz | hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren und
hoher Gehalt
an leicht ver-
daulichen
Kohlenhy-
draten | Hunde | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
- leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate
(gegebe-
nenfalls mit
Angabe
ihrer Be-
handlung)
- Natrium
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt
und hoher
Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren | Katzen | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
Natrium -
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
niedriger
Proteinge-
halt, leicht
verdauliche
Kohlenhy-
drate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Methionin
Cholin
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Protein- und
Faserquelle,
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei-
chung (z. B. viele kleine Rationen
pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Ausgleich bei
Malabsorp-
tion/Verdau-
ungsinsuffi-
zienz | niedriger
Gehalt an
gesättigten
Fettsäuren,
hoher Gehalt
fettlöslicher
Vitamine | Geflügel
außer Gänse
und Tauben | Vitamin A
(insgesamt)
Vitamin D
(insgesamt)
Vitamin E
(insgesamt)
Vitamin K
(insgesamt) | | innerhalb
der ersten
2 Wochen
nach dem
Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz gesättigter Fett-
säuren bezogen auf die Gesamt-
fettsäuren

Verringerung
der Gefahr
des Milchfie-
bers a) | niedriger
Calcium-
gehalt
oder | Milchkühe | Calcium
Phosphor
Magnesium | | 1-4 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Nur bis zum Abkalben
verfüttern.'

enges
Kationen/
Anionen-
Verhältnis | Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel

hoher Gehalt
an Zeolit
(synthetisches
Natrium-Alu-
miniumsilikat) | Gehalt an
synthetischem
Natrium-Alu-
miniumsilikat | 2 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
- 'Die Menge des Fut-
termittels ist so zu
beschränken, dass
eine tägliche Aufnah-
me von 500g Na-
trium-Aluminiumsili-
kat pro Tier nicht
überschritten wird.'
- 'Nur bis zum Abkal-
ben verfüttern.'
b) Hinweise auf Verpa-
ckung, Behältnis oder
Etikett:
- Gebrauchsanwei-
sung, d. h. Anzahl der
Anwendungen und
Dauer vor und nach
dem Abkalben;
- 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung
den Rat eines Fach-
mannes einzuholen.'

hoher Cal-
ciumgehalt
in Form von
leicht verfüg-
baren Calcium-
salzen | Gesamtgehalt
an Calcium,
Quellen und
jeweilige Cal-
ciummenge | Beginn bei den
ersten Geburts-
anzeichen bis
zwei Tage nach
der Geburt

Minderung
von Nähr-
stoff-
unverträg-
lichkeiten | ausgewählte
Eiweißquellen
oder
ausgewählte
Kohlenhy-
dratquellen | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle
Einzelfutter-
mittel als
Kohlenhy-
dratquelle | 3-8 Wochen
bei Nach-
lassen der
Intoleranzer-
scheinungen
unbegrenzt
weiterver-
wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterstüt-
zung der
Nierenfunk-

tion bei
chronischer
Nieren-

insuffizienz | niedriger
Phosphorge-
halt, niedriger
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein
| Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt)
| Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | zunächst bis
zu 6 Mona-
ten. Wird
das
Diätfuttermit-
tel
bei akuter
Niereninsuffi-
zienz emp-
fohlen,
so
beträgt die
empfohlene
Fütterungs-
dauer 2
bis
4 Wochen
| a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser
zur freien Auf-
nehme
anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung oder
Verlängerung der
Fütterungsdauer den Rat eines
Tierarztes einzuholen.'
b) Es
kann empfohlen werden, das
Diätfuttermittel
auch bei akuter
Niereninsuffizienz zu verfüttern.



Unterstützung
der Nierenfunk-

tion bei chroni-
scher Nieren-

insuffizienz | niedriger
Phosphorgehalt,
niedriger
Proteingehalt,
jedoch hoch-
wertiges Protein
oder
| Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | zunächst bis zu
6 Monate.
Wird
das Diät-
futtermittel
bei
akuter Nieren-
insuffizienz
empfohlen,
so
beträgt die
empfohlene
Fütterungsdauer
2
bis 4 Wochen. | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Wasser
zur freien
Aufnahme
anbieten.'
b) Hinweis auf Ver-
packung, Behältnis
oder Etikett:

'Es wird empfohlen,
vor
der Verfütterung
oder
Verlängerung der
Fütterungsdauer den
Rat
eines Tierarztes
einzuholen.'
Es
kann empfohlen
werden,
das Diätfutter-
mittel
auch bei akuter
Niereninsuffizienz zu
verfüttern.

niedrige Phos-
phatabsorption
durch Aufnahme
von Lanthancar-
bonat-Octahy-
drat | ausge-
wachsene
Katzen | Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
Lanthancarbo-
nat-Octahydrat
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt)


Unterstüt-
zung der
Nierenfunk-
tion bei
chronischer
Niereninsuf-
fizienz | niedriger
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein,
niedriger
Phosphor-
gehalt | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Phosphor
Kalium
Magnesium
Natrium | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung oder Verlängerung der
Fütterungsdauer den Rat eines
Tierarztes einzuholen.'

Verringerung
der Oxalat-
steinbildung | niedriger
Calciumge-
halt, niedriger
Vitamin-D-
Gehalt,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | Phosphor
Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoff
als harnalka-
lisierende
Stoffe | bis zu
6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Linderung
akuter
Resorp-
tionsstörun-
gen des
Darms | hoher Elek-
trolytgehalt,
leicht ver-
dauliche
Einzelfutter-
mittel | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei und nach akutem
Durchfall'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

Rekonvales-
zenz/Unter-
gewicht | hoher Ener-
giegehalt,
hohe Kon-
zentration
wichtiger
Nährstoffe,
leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Hunde und
Katzen | n-3- und n-6-
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt)
Energiegehalt | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | bis zur
Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung bei Futtermitteln zur
Verabreichung mit Hilfe von
Schlundsonden:
'Verabreichung unter tierärzt-
licher Aufsicht'
b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen
kann der Angabe des besonde-
ren Ernährungszweckes die
Angabe 'Hepatische Lipidose
bei der Katze' hinzugefügt wer-
den.

Rekonvales-
zenz/Unter-
gewicht | hohe Kon-
zentration an
wichtigen
Nährstoffen,
leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3- und n-6-
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | bis zur
Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung bei Futtermitteln zur
Verabreichung mit Hilfe von
Schlundsonden:
'Verabreichung unter tierärzt-
licher Aufsicht'

Ausgleich
von Elektro-
lytverlusten
bei über-
mäßigem
Schwitzen | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen
bedeutenden Teil der Tagesration
ausmacht, sind Angaben über
die Gefahr plötzlicher Umstellun-
gen in der Fütterung zu machen.
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Minderung
von Stress-
reaktionen | hoher
Magnesium-
gehalt
oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

| leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | | n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | |

Minderung
von Stress-
reaktionen | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Magnesium
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der Auf-
lösung von
Struvit-
steinen | harnsäu-
ernde Stoffe,
niedriger
Magnesium-
gehalt, nied-
riger Protein-
gehalt, je-
doch hoch-
wertiges
Protein | Hunde | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle,
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

| niedriger
Magnesium-
gehalt, harn-
säuernde
Stoffe | Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Taurin
(insgesamt) | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'
b) Der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes kann die
Angabe 'Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen' oder
'Felines Urologisches Syndrom -
FUS' hinzugefügt werden.

Verringe-
rung der Ge-
fahr des Wie-
derauftretens
von Struvit-
steinen b) | mittlerer Mag-
nesiumgehalt,
harnsäuernde
Stoffe | Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | bis zu 6 Mona-
ten | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung: 'Es
wird empfohlen, vor der
Verfütterung den Rat ei-
nes Tierarztes einzuho-
len.'
b) Bei Futtermitteln für Kat-
zen kann der Angabe des
besonderen Ernährungs-
zweckes die Angabe 'Er-
krankung der unteren
Harnwege bei Katzen'
oder 'Felines Urologi-
sches Syndrom - FUS'
hinzugefügt werden.

Verringerung
der Tetanie-
gefahr -
Hypo-
magnes-
ämie - | hoher
Magnesium-
gehalt, leicht
verfügbare
Kohlenhy-
drate, mittle-
rer Proteinge-
halt, niedriger
Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker
Magnesium
Natrium
Kalium | | 3-10 Wochen
während des
schnellen
Grasauf-
wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehaltes an Rohfaser
und leicht verfügbaren Energie-
quellen
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Besonders für laktierende
Mutterschafe'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Verringerung
des Über-
gewichts | niedriger
Energiegehalt | Hunde und
Katzen | Energiegehalt | | bis zum
Erreichen des
angestrebten
Körperge-
wichts | a) Angabe der empfohlenen täg-
lichen Futtermenge
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Urat-
steinbildung | niedriger
Purin- und
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein | Hunde und
Katzen | | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | bis zu
6 Monaten,
bei irreversib-
ler Störung
des Harn-
säurestoff-
wechsels
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich
bei unzu-
reichender
Verdauung | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel,
niedriger
Fettgehalt | Hunde und
Katzen | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 3-12 Wo-
chen, bei
chronischer
Insuffizienz
der Bauch-
speicheldrüse
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'
b) Der Angabe zum besonderen
Ernährungszweck kann der Hin-
weis 'Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz' hinzugefügt werden.

Stabilisierung
der physiolo-
gischen Ver-
dauung | niedrige
Pufferkapa-
zität, leicht
verdauliche
Einzelfutter-
mittel | Ferkel | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei Gefahr von oder
während Verdauungsstörungen
und in der Erholungsphase'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'
b) Pufferkapazität (mEq/l oder
mEq/kg)

| leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Schweine | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei Gefahr von oder
während Verdauungsstörungen
und in der Erholungsphase'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'
b) Pufferkapazität (mEq/l oder
mEq/kg)

Verringerung
der Gefahr
der Verstop-
fung | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | Sauen | | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | 10-14 Tage
vor und
10-14 Tage
nach dem
Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Stabilisierung
des Wasser-
und Elektro-
lythaushalts | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Kälber
Ferkel
Lämmer
Ziegen-
lämmer
Fohlen | Natrium
Kalium
Chloride | Einzelfutter-
mittel als
Kohlen-
hydratquelle | 1-7 Tage
(1-3 Tage
bei Allein-
fütterung) | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei Gefahr von, wäh-
rend oder nach Verdauungs-
störungen (Durchfall)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

Verringerung
der Zystin-
steinbildung | niedriger
Proteinge-
halt, mittlerer
Gehalt an
schwefel-
haltigen Ami-
nosäuren,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | schwefelhal-
tige Ami-
nosäuren
(insgesamt)
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnalkali-
sierende
Stoffe | zunächst bis
zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder vor
Verlängerung der Fütterungs-
dauer den Rat eines Tierarztes
einzuholen.'


a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.



Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe


Vorbemerkung

Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.


Unerwünschter Stoff | Futtermittel,
Zusatzstoff, Vormischung | Höchstgehalt
(siehe Vorbemerkung) | Aktionsgrenzwert
(siehe Vorbemerkung) | Anmerkungen und Zusatzinformationen
(z. B. Art der
durchzuführenden Untersuchungen)

1 | 2 | 3 | 4 | 5

1. Arsen (Gesamtarsengehalt) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | |

- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl
sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und
getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel | 4

- Palmkernexpeller | 4

- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 10

- Calciumcarbonat | 15

- Magnesiumoxid | 20

- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen
oder anderen Meerestieren | 15

- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene
Einzelfuttermittel | 40

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2

- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere | 6

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen | 4

- Mineralfuttermittel | 12

2. Blei 1) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 10 | |

- Grünfutter einschließlich weitere zur
Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu,
Silage und frisches Gras | 30

- Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk | 15

- Calciumcarbonat | 20

- Hefen | 5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 100

- Zinkoxid | 400

- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat | 200

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4), ausgenommen | 30

- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs | 60

Vormischungen | 200

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: | 10

- Mineralfuttermittel | 15

Alleinfuttermittel | 5

3. Fluor 5) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 150 | |

- Futtermittel tierischen Ursprungs,
ausgenommen Tiefseegarnelen,
wie z. B. Krill | 500

- Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 3.000

- Phosphate | 2.000

- Calciumcarbonat | 350

- Magnesiumoxid | 600

- kohlensaurer Algenkalk | 1.000

Vermiculit (E 561) | 3.000

Ergänzungsfuttermittel

- mit ≤ 4 % Phosphor | 500

- mit > 4 % Phosphor | 125 6)

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150

vorherige Änderung nächste Änderung

- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen



- Alleinfuttermittel für Rinder,
Schafe
und Ziegen

- laktierend | 30

- sonstige | 50

- Alleinfuttermittel für Schweine | 100

- Alleinfuttermittel für Geflügel | 350

- Alleinfuttermittel für Küken | 250

vorherige Änderung nächste Änderung

 


- Alleinfuttermittel für Fische | 350

4. Quecksilber | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | |

- Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung
von Fischen oder anderen Meerestieren | 0,5

- Calciumcarbonat | 0,3

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 0,1

- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen | 0,4

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
- Ergänzungsfuttermittel für Hunde
und Katzen | 0,2

5. Nitrit | Fischmehl | 60
(berechnet als Natriumnitrit) | |

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 15
(berechnet als Natriumnitrit)

- Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel
und Zierfische |
6. Cadmium 7) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs | 1 | |

Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs | 2

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs,
ausgenommen: | 2

- Phosphate | 10

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 10

- Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und
Mangan(II)-sulfat-Monohydrat | 30

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 2

Vormischungen | 15

Mineralfuttermittel |
- mit < 7 % Phosphor | 5

- mit ≥ 7 % Phosphor | 0,75 8)

Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere | 2

Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,5

Alleinfuttermittel für Rinder,
Schafe, Ziegen und Fische,
ausgenommen: | 1

- Alleinfuttermittel für Heimtiere | 2

- Alleinfuttermittel für Kälber,
Lämmer und Ziegenlämmer und
sonstige Alleinfuttermittel | 0,5

7. Aflatoxin B1 | Einzelfuttermittel | 0,02 | |

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen: | 0,02

- Alleinfuttermittel für Milchvieh | 0,005

- Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer | 0,01

Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere | 0,02

Andere Alleinfuttermittel | 0,01

Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und
Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel
für Milchvieh, Kälber und Lämmer | 0,02

Ergänzungsfuttermittel für Schweine und
Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02

Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,005

8. Blausäure | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 50 | |

- Leinsamen | 250

- Leinkuchen, Leinextraktionsschrot | 350

- Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder
Mandeln | 100

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 50

- Alleinfuttermittel für Küken | 10

9. Freies Gossypol | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 20 | |

- Baumwollsaat | 5.000

- Baumwollsaatkuchen und
Baumwollextraktionsschrot | 1.200

| Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 20 | |

- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen | 500

- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen
Legehennen, und Kälber | 100

- Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine,
ausgenommen Ferkel | 60

10. Theobromin | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | |

- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder | 700

11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally-
lisothiocyanat | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 100 | |

- Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot | 4.000

Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150

- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
(ausgenommen Jungtiere) | 1.000

- Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen
Ferkel) und Geflügel | 500

12. Vinylthiooxazolidon
(Vinyloxazolidinthion) | Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: | 1.000 | |

- Alleinfuttermittel für Legegeflügel | 500

13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) | Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide
enthalten | 1.000 | |

vorherige Änderung nächste Änderung

14. Unkrautsamen und Früchte, die
Alkaloide,
Glukoside oder andere
giftige
Stoffe enthalten, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | |

|

a) Lolium temulentum
L. | 1.000

b) Lolium remotum Schrank
| 1.000

c) Datura stramonium L.
| 1.000



14. Unkrautsamen und nicht
gemahlene oder in sonstiger
Weise zerkleinerte
Früchte,
die Alkaloide,
Glukoside
oder
andere giftige Stoffe
enthalten, einzeln oder
insgesamt,
darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | |

Datura stramonium
L. | | 1.000 | |

15. Rizinus - Ricinus communis L. | Alle Futtermittel | 10
(berechnet als
Rizinusschalen) | |

16. Crotalaria spp. | Alle Futtermittel | 100 | |

17. Aldrin
18. Dieldrin
einzeln oder insgesamt, berechnet
als Dieldrin | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,1

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,02

19. Camphechlor (Toxaphen) 9) | - Fisch, sonstige Seetiere,
ihre Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse, ausgenommen
Fischöl | 0,02 | |

- Fischöl | 0,2

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,05

20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren
und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | |

- Fette und Öle | 0,05

vorherige Änderung nächste Änderung

21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren,
berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | |



21. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren,
berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | |

- Fette und Öle | 0,5

22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren
und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,1 | |

- Maiskörner und Erzeugnisse
ihrer Verarbeitung | 0,2

- Ölsaaten und Erzeugnisse
ihrer Verarbeitung mit Aus-
nahme von rohem Pflanzenöl | 0,5

- rohes Pflanzenöl | 1,0

- Alleinfuttermittel für Fische | 0,005

23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin,
berechnet als Endrin) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,05

24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Hepta-
chlorepoxid, berechnet als Heptachlor) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,2

25. Hexachlorbenzol (HCB) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle. | 0,2

26. Hexachlorcyclohexan (HCH) | | | |

26.1. alpha-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | |

- Fette und Öle | 0,2

26.2. beta-Isomere | Alle Einzelfuttermittel, ausge-
nommen: | 0,01 | |

- Fette und Öle | 0,1

Alle Mischfuttermittel, ausge-
nommen: | 0,01

- Mischfuttermittel für Milch-
vieh | 0,005

26.3. gamma-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,2 | |

- Fette und Öle | 2,0

27. Dioxin 10)
(Summe aus polychlorierten
Dibenzo-para-dioxinen (PCDD)
und polychlorierten
Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt
in Toxizitätsäquivalenten (TEQ)
der WHO unter Verwendung der WHO-TEF
(1997 12) ) PCDD/F 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen
und Nebenerzeugnissen | 0,75 | 0,5 |

Pflanzliche Öle und ihre
Nebenprodukte | 0,75 | 0,5

Einzelfuttermittel mineralischen
Ursprungs | 1 | 0,5

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 2 | 1

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,75 | 0,5

Fischöl | 6 | 5

Fisch, sonstige Wassertiere,
ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 1,25 13) | 1

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 2,25 | 1,75

Zusatzstoffe Kaolinit-Tone,
Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith,
Natrolith-Phonolith, synthetische
Calciumaluminate und Klinoptilith
sedimentärer Herkunft aus den
Funktionsgruppen Bindemittel 3) und
der Trennmittel 4) | 0,75 |

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | | 0,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 1 | 0,5

Vormischungen | 1 | 0,5

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,75 | 0,5

Mischfutter für Fische sowie
für Heimtiere | 2,25 | 1,75

27a. Summe der Dioxine und
dioxinähnlichen PCB (Summe aus
polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen
(PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen
(PCDF) und polychlorierten Biphenylen
(PCB), ausgedrückt in Toxizitäts-
äquivalenten (TEQ) der WHO unter
Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen
und Nebenerzeugnissen | 1,25 | |

Pflanzliche Öle und
ihre Nebenprodukte | 1,5

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1,5

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 3

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 1,25

Fischöl | 24

Fisch, sonstige Wassertiere, ihre
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 4,5 13)

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 11

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 1,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 1,5

Vormischungen | 1,5

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 1,5

Mischfuttermittel für Fische sowie
für Heimtiere | 7

27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der
polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt
in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO
unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und
Nebenerzeugnissen | | 0,35 |

Pflanzliche Öle und ihre
Nebenprodukte | 0,5

Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 0,35

Tierisches Fett einschließlich
Milchfett und Eifett | 0,75

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren
einschließlich Milch und Milcherzeugnisse
sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,35

Fischöl | 14

Fisch, sonstige Wassertiere, ihre
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse,
ausgenommen Fischöl und
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 2,5

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr
als 20 % Fett enthalten | 7

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Bindemittel 3) und der
Trennmittel 4) | 0,5

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der
Spurenelementverbindungen 2) | 0,35

Vormischungen | 0,35

Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel
für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,5

Mischfuttermittel für Fische sowie
für Heimtiere | 3,5

vorherige Änderung nächste Änderung

28. Aprikose - Prunus armeniaca L. | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte
und aus deren Ver-
arbeitung gewonnene
Erzeugnisse der ne-
benstehenden Pflan -
zenarten dürfen in
Futtermitteln nur in
nicht bestimmbarer
Menge vorhanden
sein. | |

29. Bittermandel - Prunus dulcis (Mill.)
D. A. Webb var. amara (DC.) Focke
(= Prunus amygdalus Batsch var.
amara (DC.) Focke)




28. (gestrichen) | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte
und aus deren Ver-
arbeitung gewonnene
Erzeugnisse der ne-
benstehenden Pflan -
zenarten dürfen in
Futtermitteln nur in
nicht bestimmbarer
Menge vorhanden
sein. | |

29. (gestrichen)

30. Buchecker, ungeschält - Fagus
silvatica L.

vorherige Änderung

31. Leindotter - Camelina sativa (L.)
Crantz




31. (gestrichen)

32. Mowrah, Bassia, Madhuca-
Madhuca longifolia (L.) Macbr.
(= Bassia longifolia L. = Illipe
malabrorum Engl.), Madhuca indica
Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.)
= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)

33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.

34. Purgierölbaum - Croton tiglium L.

35. Indischer Braunsenf - Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp.
integrifolia (West.) Thell.

36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.)
Cern. und Coss. ssp. juncea

37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. ssp.
juncea var. lutea Batalin

38. Schwarzer Senf - Brassica nigra
(L.) Koch

39. Abessinischer (äthiopischer) Senf -
Brassica carinata A. Braun


1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.
9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG).
10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.
11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: 'Van den Berg und andere', 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.
13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.