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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 04.08.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2011 durch Artikel 5 des 2. LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Probenahme
§§ 3 bis 9 (aufgehoben)
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Angaben
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
§§ 16a bis 22 (aufgehoben)
§ 23 Unerwünschte Stoffe
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
§ 24 Kennzeichnung
§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
§ 24c Ausnahmen
§ 25 Verbotene Stoffe
§ 26 Fütterungsvorschriften
§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 29 Zulassung
§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
§ 29b (aufgehoben)
§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe
§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe
§ 31 Registrierung
§ 31a (aufgehoben)
§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
§ 31c (aufgehoben)
§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
§ 33 Bekanntmachung
§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a Ausnahmegenehmigungen
(Text neue Fassung)

§ 34a (aufgehoben)
§ 34b Einfuhrverbote
§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China
§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
§ 35c Bescheinigungen
§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
§ 35f Mitwirkung
§ 35g Straftaten
§ 36 Straftaten
§ 36a Ordnungswidrigkeiten
§ 36b Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Übergangsregelungen
§ 37a Technische Festlegungen
§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften
§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel
Anlage 1a (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (aufgehoben)
Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen

§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.



(1) Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,

2. der Hinweis: 'Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.'.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34a Ausnahmegenehmigungen




§ 34a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2. die Bezeichnung des Futtermittels,

3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,

4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,

5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,

6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;

2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.