Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 03.05.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Mai 2016 durch Artikel 1 der 53. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 979
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

(Text neue Fassung)

(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.

(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.

(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'.



§ 24c Ausnahmen


(1) 1 Abweichend von

1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und

2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

vorherige Änderung nächste Änderung

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. 2 Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.



darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. 2 Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: 'Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.'



§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot


vorherige Änderung nächste Änderung

In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.



In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.

§ 36 Straftaten


Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. (aufgehoben)

3.
entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

4.
entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.



2. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3.
entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.

§ 35g Straftaten


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,

2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,

3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,

4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder

5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.



§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

3.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

4.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

5.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

6.
entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

7.
entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

8.
entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.
entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10.
ohne Zulassung nach



3. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

4.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

5.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

6.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

7.
entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8.
entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

9.
entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

10.
entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

11.
ohne Zulassung nach

a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

13.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.



12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)



§ 36b Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5

a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder

c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt,

4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

5. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit

a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d) Artikel 19,

e) Artikel 20 Absatz 1 oder

f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,

3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,

4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,

5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1607 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 7) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) (aufgehoben)

(8)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geändert worden ist, ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig



(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

vorherige Änderung

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5)
ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.