Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 20.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 1 der 55. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2378

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
    Unterabschnitt 1 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
       § 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
    Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen
       § 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
       § 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
       § 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
       § 6 Angaben
       § 7 Kennzeichnung
       § 8 Unerwünschte Stoffe
       § 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
       § 10 Ausnahmen
       § 11 Verbotene Stoffe
       § 12 Inverkehrbringensverbote
    Unterabschnitt 3 Futtermittelzusatzstoffe
       § 13 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe
    Unterabschnitt 4 Fütterung
       § 14 Fütterungsvorschriften
       § 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
    Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
       § 16 Mitwirkung
    Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe
       § 17 Zulassungsbedürftige Betriebe
       § 18 Zulassung
       § 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
       § 20 Registrierungsbedürftige Betriebe
       § 21 Registrierung
       § 22 Anzeigebedürftige Betriebe
       § 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
       § 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
       § 25 Bekanntmachung
       § 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
Abschnitt 3 Überwachung
    § 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe
    § 28 Analysemethoden
    § 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
    § 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Abschnitt 4 Verbringen in das und aus dem Inland
    § 31 Einfuhrverbote
    § 32 Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
    § 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
    § 34 Ausnahmen von Verbringungsverboten
    § 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht
    § 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
    § 37 Bescheinigungen
Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Unterabschnitt 1 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
       § 38 Straftaten
    Unterabschnitt 2 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
       § 39 Straftaten
    Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
       § 40 Ordnungswidrigkeiten
    Unterabschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
       § 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
       § 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005
       § 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009
       § 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009
       § 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
       § 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
       § 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786
       § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
    § 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
    § 49 Technische Festlegungen
    § 50 Weitere Anwendung von Vorschriften
    § 51 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
    Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2
    Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte
(heute geltende Fassung) 

§ 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot


vorherige Änderung nächste Änderung

In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.



In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.

(heute geltende Fassung) 

§ 39 Straftaten


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,

3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,

4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder

5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.




2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert,

3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt oder

4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40a (neu)




§ 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt.

§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften


vorherige Änderung

Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.



(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017
weiter anzuwenden.




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