(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Aufsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.
(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige Übertragung nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
Artikel 1 1. AtSMVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung ... für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12. (3) Diese Verordnung gilt nicht: ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 oder § 7 Absatz 1 oder ... „§ 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... erfüllt sind." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „seine Ursachen und Auswirkungen, seine ... Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen" ersetzt. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Elektronische ... „1. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ...
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646