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§ 10 - Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)

V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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§ 10 Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten



Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.





 

Frühere Fassungen von § 10 AtSMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
vom 08.06.2010 BGBl. I S. 755

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AtSMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AtSMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtSMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AtSMV Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (vom 31.12.2018)
... 2 und 3, 2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § 10 ...
§ 4 AtSMV Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
... mitzuwirken, 5. die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maßgabe des § 10 zu überprüfen, 6. am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten ...
§ 11 AtSMV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2010)
... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 10 das Ergebnis der Prüfung nicht oder nicht richtig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
Artikel 1 1. AtSMVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
...  2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § 10. " 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:  ... Tatsachen schriftlich mit." 8. In der Überschrift des § 10 wird das Wort „Überwachung" durch das Wort „Prüfung" ersetzt. ...