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Änderung § 7a AtSMV vom 01.10.2010

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§ 7a AtSMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2010 geltenden Fassung
§ 7a AtSMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Elektronische Kommunikation


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(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.

(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.