(1)
1Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden.
2Die Übertragung darf nach anderen als den durch das
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen.
(2) (aufgehoben)
(3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.
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Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713