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Änderung § 32 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 130 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(Text alte Fassung)

Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz treffen.

(Text neue Fassung)

1 Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. 2 Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz treffen.


 
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