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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz am 10.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juni 2021 durch Artikel 9 des KJSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGGVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,

3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder

(Text alte Fassung)

5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger

(Text neue Fassung)

5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen

erforderlich ist.