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§ 7 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)

§ 7



(1) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.

(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Einrichtung auf Grund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungsziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 10) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu ermöglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem Notarztdienst verbunden sind.

(3) Wird die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 außer durch Urlaub um mehr als 160 Stunden oder, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen, unterbrochen, ist die über diese Frist hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 verkürzte praktische Tätigkeit um mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei Wochen unterbrochen wird. § 6 letzter Satz gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 7 RettAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RettAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RettAssG (vom 07.12.2007)
... Prüfung bestanden hat sowie b) die praktische Tätigkeit nach § 7 erfolgreich abgeleistet hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus ...
§ 8 RettAssG
... im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach § 7 angerechnet werden. (2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach den ... Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach § 7 anzurechnen. (3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und ... oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 angerechnet ...
§ 9 RettAssG
... Gleichwertigkeit auf den Lehrgang nach § 4 und auf die praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 entsprechend anzurechnen. Die staatliche Prüfung ist auch in diesen Fällen ...
§ 10 RettAssG (vom 07.12.2007)
... über die staatliche Prüfung, über die praktische Tätigkeit nach § 7 und deren erfolgreichen Abschluß, die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
§ 2 RettAssAPrV Praktische Tätigkeit
... Während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes sind die für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ...
§ 3 RettAssAPrV Gleichwertige Tätigkeit
... 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes als gleichwertig mit der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes ist, daß der Antragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend ...