Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Ausbildung in den in §
3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten, die bei der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf den Lehrgang nach §
4 und auf die praktische Tätigkeit nach §
7 Abs. 1 entsprechend anzurechnen. Die staatliche Prüfung ist auch in diesen Fällen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach §
1.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
§ 5 RettAssAPrV Prüfungsausschuß ... einem Beauftragten der Feuerwehr, wenn die Ausbildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9 des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 angerechnet worden ist, 4. ... c) weiteren an der Schule oder im Rahmen der Ausbildung nach § 9 Satz 1 des Gesetzes tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden ...