(1) Für die Erklärung der Partei nach §
117 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung wird der in der Anlage bestimmte Vordruck eingeführt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erklärung einer Partei kraft Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen Vereinigung.
(3) Für eine Partei, die die Erklärung nach §
2 in vereinfachter Form abgeben kann, gilt Absatz 1 nur, soweit ein Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Vordrucks anordnet.