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§ 2 - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 860-9-2-2 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung



Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.





 

Frühere Fassungen von § 2 VBD

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 3 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VBD

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VBD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Artikel 3 BGleiSVEV Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
... 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz ...