Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach §
2 Abs. 1 und §
3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des
Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1612