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Änderung § 5 MinÖlDatG vom 08.09.2015

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§ 5 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 327 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung


(Text alte Fassung)

(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Union und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. 2 Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Union und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.