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§ 4 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus



(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C beschäftigt werden,

1.
wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt sind,

2.
wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C verbringen und

3.
wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt ist.

(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.

(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde

1.
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 °C,

2.
ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.



 

Zitierungen von § 4 KlimaBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlimaBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KlimaBergV Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
... die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten ...
§ 10 KlimaBergV Arbeiten in Notfällen
... §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht 1. für den Einsatz von Grubenwehren,  ...
§ 11 KlimaBergV Ermittlung der Temperaturwerte
... oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und ...
§ 13 KlimaBergV Aufzeichnungen (vom 24.10.2017)
... nach § 11, 2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 ...
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei ... als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 °C ...