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§ 6 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 6 Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung



Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als

1.
29 °C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder

2.
37 °C Trockentemperatur im Salzbergbau

insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.