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§ 7 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 7 Zusätzliche Pausen



(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

1.
außerhalb des Salzbergbaus

a)
von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 °C bis 30 °C,

b)
von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C,

2.
im Salzbergbau

a)
von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 °C bis 46 °C,

b)
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 °C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

 
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Zitierungen von § 7 KlimaBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlimaBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 °C führt, 4. entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit ...