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§ 8 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 8 Eingewöhnungszeit



(1) Der Unternehmer darf Personen, die

1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder

2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 °C

erstmalig beschäftigt werden oder

3.
länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,

mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.



 

Zitierungen von § 8 KlimaBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlimaBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... 4. entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut, ...