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§ 9 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 9 Besondere Personengruppen



(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen

1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder

2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 °C

nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

1.
im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

2.
eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.





 

Frühere Fassungen von § 9 KlimaBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KlimaBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlimaBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut, 6. entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. ...