§ 19 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 19 Erlöschen der Bestellung


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestellung erlischt durch

1.
Tod,

2.
Verzicht,

3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.


Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 19 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 WPO Wiederbestellung (vom 17.06.2016)
... Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; 2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § ... Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; 2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ...
§ 103 WPO Entscheidung (vom 17.06.2016)
... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19 , 20, 33, 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... „oder während einer Beurlaubung" eingefügt. 13. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „rechtskräftige" durch das Wort „unanfechtbare" ... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19 , 20, 33, 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen ...


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