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§ 57 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer



(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere:

1.
die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln;

3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln;

4.
die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und unbeschadet des § 66a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maßnahmen zu verhängen *);

5.
(aufgehoben)

6.
in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen;

7.
Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes anfordert;

8.
die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;

9.
(weggefallen)

10.
die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern;

11.
die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen;

12.
das Berufsregister zu führen;

13.
Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;

14.
ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben;

15.
Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen;

16.
eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten;

17.
die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen.

(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 2Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3a) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(3b) 1Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2Dieses hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. 5Nach der Genehmigung sind die Satzung und deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.

(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1.
Allgemeine Berufspflichten

a)
Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;

b)
berufswürdiges Verhalten;

c)
Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen;

d)
vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;

e)
Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 Absatz 6;

f)
Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und deren Beitreibung;

g)
Umgang mit fremden Vermögenswerten;

h)
Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen;

i)
Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach § 48 Abs. 2;

j)
Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;

k)
Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen;

l)
Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf.

2.
Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten

a)
Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit;

b)
Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.

3.
Besondere Berufspflichten

a)
im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags und bei der Nachfolge im Mandat;

b)
bei der Führung von Handakten;

c)
bei der gemeinsamen Berufsausübung;

d)
bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften;

e)
bei grenzüberschreitender Tätigkeit;

f)
gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer;

g)
im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.

4.
Durchführungsvorschriften zu den Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

5.
Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ 55b).

(5) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. 2Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 68 Absatz 5 Satz 2).

(6) 1Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 2 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies unter Angabe von Gründen mit. 3Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn

1.
aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits ein berufsaufsichtliches Verfahren anhängig ist oder

2.
gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

4Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit und übermittelt genaue Informationen über das berufsaufsichtliche Verfahren oder die rechtskräftige Entscheidung.

(7) 1Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. 3Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, für den die Daten übermittelt werden. 4Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte.

(8) 1Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(9) 1Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. 3Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit

1.
Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

4Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. 5Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stelle an diese herausgeben, wenn

1.
diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt,

2.
die zuständige Stelle die Anforderungen erfüllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG Bezug genommen wird und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden,

3.
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen Stelle getroffen wurde.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 41 a) G. v. 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 57 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2024Artikel 4 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 31 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 30.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 79 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 255 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 131 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WPO Wirtschaftsprüferkammer (vom 17.06.2016)
... und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig; die Zuständigkeit der ...
§ 51b WPO Handakten (vom 01.07.2021)
... § 134 Absatz 1 eingetragen sind und keine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsangehörige keinen Zugang zu den Unterlagen über die ...
§ 57c WPO Satzung für Qualitätskontrolle (vom 22.06.2023)
... die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer ...
§ 58 WPO Mitgliedschaft (vom 01.08.2022)
... die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht ...
§ 60 WPO Satzung, Wirtschaftsplan (vom 01.08.2021)
... Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. § 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend. (2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ...
§ 62b WPO Inspektionen (vom 01.07.2021)
... § 66c eine Inspektion durchgeführt, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Inspektion nach Satz 1 einbezogen werden. (2) Soweit ...
§ 66 WPO Rechtsaufsicht (vom 17.06.2016)
... erfüllt werden. Es kann unter anderem den Erlass der Satzungen nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder Änderungen dieser Satzungen anordnen und, wenn die ...
§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 16.03.2023)
... hat vor dem Erlass und vor Änderungen von Berufsausübungsregelungen ( § 57 Absatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und dem ...
§ 66c WPO Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit (vom 01.01.2022)
... Amtshilfe, tauschen Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der ... einschließlich der Gründe hierfür. § 57 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Verordnung (EU) ... ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. ... werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können ... (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des ... 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stellen an ... zuvor die Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage informiert haben und die in § 57 Absatz 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt ...
Anlage 1 WPO (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (vom 23.01.2024)
... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 57 Absatz 3 Satz 3 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 
Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 50 GwG Zuständige Aufsichtsbehörde (vom 01.03.2023)
... und vereidigte Buchprüfer nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschaftsprüferkammer ( § 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprüferordnung ), 7. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 134 Absatz 1 eingetragen sind und keine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsangehörige keinen Zugang zu den Unterlagen ... 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter ... § 66c eine Inspektion durchgeführt, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Inspektion nach Satz 1 einbezogen werden. ... und Satzungen erfüllt werden. Es kann unter anderem den Erlass der Satzungen nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder Änderungen dieser Satzungen anordnen und, wenn die ... hat vor dem Erlass und vor Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Absatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und ... Amtshilfe, tauschen Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Zusammenarbeit der zuständigen ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einschließlich der Gründe hierfür. § 57 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der ... ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. ... erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können ... 4 gilt entsprechend. (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den ... Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der ... die Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage informiert haben und die in § 57 Absatz 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind." 60. Die ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 137 wird wie folgt gefasst: „§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i". 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ... durch die Wörter „bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c)" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort ... ein Komma und das Wort „Partner" eingefügt. 34. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben. b) Absatz ... § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden." 42. In § 60 Abs. 1 ... Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission einzuholen und ... der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (9) Hat die ... Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (10) Die ... ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. ... erbeten werden. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufsangehörige ... 4 gilt entsprechend. (11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den ... Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der ... Abschlussprüferaufsichtskommission über die Anfrage informiert haben und die in § 57 Abs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind." 52. Nach § 66a wird ... § 137 eingefügt: „§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i Solange die Wirtschaftsprüferkammer die ... über das Siegel und die Vorschriften über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung aufgenommen hat, ist das am 5. September ... In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 134 Abs. 1 eingetragen sind oder eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3 nicht besteht. Erhält der Wirtschaftsprüfer keinen Zugang zu den ... 55c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 8. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern ...

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 19 PKHuBerHÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen." 2. § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f wird der Punkt am ...

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 6 PartGGuaÄndG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... angefügt: „Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung durchgeführt wird, können andere Prüfungen ... Sonderuntersuchung durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß Satz 1 ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... „schriftlicher Form" durch das Wort „Textform" ersetzt. 9. Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: „Nach der Genehmigung sind die Satzung und ... 15. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend." 16. § 64 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 31 BRAORefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... ersetzt. 6. § 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 7. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 9 EStOffRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 3. In § 57 Absatz 2 Nummer 11 , § 57c Absatz 1 Satz 5, § 75 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 sowie ...

Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Artikel 4 VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... eingefügt: „§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit". 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ... die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend." b) Die folgenden Sätze werden angefügt:  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 131 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüferordnung
... 14 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 61 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 3. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 11 wird das Wort ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 79 2. DSAnpUG-EU Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Daten" durch das Wort „Datenübermittlung" ersetzt. 3. § 57 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im ...

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 4 2. VerhmRLUG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... (zu § 122 Satz 1)" durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer ... Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis". 2. In § 57 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die ... 4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer ... wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 57 Absatz 3 Satz 3 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 16 GwG Aufsicht (vom 19.07.2014)
... Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der Wirtschaftsprüferordnung), 8. für Steuerberater und ...