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§ 61 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 61 Beiträge und Gebühren



(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Beitragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen. 2Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 3Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 4Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer. 5Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen unterliegt der Verjährung. 6§ 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. 2Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 3Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.





 

Frühere Fassungen von § 61 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 255 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 131 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a WPO Zulassungs- und Prüfungsgebühren (vom 01.08.2021)
... Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer ( § 61 Abs. 2 ...
§ 62a WPO Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten (vom 17.06.2016)
... Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 ...
§ 68 WPO Berufsaufsichtliche Maßnahmen (vom 16.03.2023)
... des § 66a Absatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. § 61 Absatz 3 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... „und der Abschlussprüferaufsichtskommission" gestrichen. 51. § 61 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... des § 66a Absatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend." 63. § 68a wird wie folgt gefasst:  ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... „Organisationssatzung" durch das Wort „Satzung" ersetzt. 43. § 61 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Mitglieder sind verpflichtet, die ... 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a Abs. 2 Satz 4 und 7, Abs. 4 Satz 3 ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (76) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 131 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüferordnung
... 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a Abs. 2 Satz 4 erster und zweiter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... ersetzt. 5. In § 60 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz ...