(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in §
138 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung genannten Personen auch Berufsangehörige gewählt werden.
(2) §
140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der
Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805