§ 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
1Werden Berufsangehörige im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verurteilt oder freigesprochen, so sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. 2In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Frühere Fassungen von § 83 WPO
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interne Verweise§ 69a WPO Anderweitige Ahndung (vom 01.08.2022) ... 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt. (2) § 83 gilt sinngemäß. (3) Über eine Pflichtverletzung eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen. (2) § 83 gilt sinngemäß. (3) Über Pflichtverletzungen von ... Abschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhandlung teilnimmt." 78. § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen ... teilnimmt." 78. § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
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