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Änderung § 14 WPO vom 08.11.2006

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§ 14 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit regelt durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie regelt durch Rechtsverordnung

1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder;

2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete;

3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



 (keine frühere Fassung vorhanden)