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Änderung § 61 WPO vom 08.11.2006

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§ 61 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 61 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Beiträge und Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten, insbesondere im Zulassungs-, Prüfungs- und Widerspruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und Berufsaufsichtsverfahren, für die Bestellung und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 und 3, Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)