Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 131l WPO vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 131l WPO, alle Änderungen durch Artikel 131 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 131l WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 131l WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 131l Rechtsverordnung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleistungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1) erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleistungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1) erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)