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Änderung § 51a WPO vom 01.01.2014

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§ 51a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 51a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe


vorherige Änderung

 


1 Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2 Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.