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Änderung § 125 WPO vom 31.12.2006

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§ 125 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 125 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Haftung der Wirtschaftsprüferkammer


(Text alte Fassung)

Kosten, die weder dem Wirtschaftsprüfer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Wirtschaftsprüfer nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last.

(Text neue Fassung)

Auslagen, die weder dem Wirtschaftsprüfer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Wirtschaftsprüfer nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last.

 (keine frühere Fassung vorhanden)