Änderung § 8a WPO vom 08.09.2015

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§ 8a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 255 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung


(1) Hochschulausbildungsgänge,

1. die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen,

2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und

3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen,

können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner

(Text neue Fassung)

(2) 1 Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. 2 Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. 2 In der Rechtsverordnung kann es ferner

1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen,

2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie

3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen.



 



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