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Änderung § 29 WPO vom 17.06.2016

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§ 29 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 29 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Zuständigkeit und Verfahren


(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüferkammer.

(Text alte Fassung)

(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen.

(3) 1 Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt. 2 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.