Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 68b WPO vom 17.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 APAReG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 68b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 68b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung


vorherige Änderung

 


1 Wird gegen Berufsangehörige eine Untersagungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann die Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem Erlass oder bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Untersagungsverfügung eine vorläufige Untersagungsverfügung verhängen. 2 Zur Verhängung der vorläufigen Untersagungsverfügung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer erforderlich. 3 Vorläufige Untersagungsverfügungen werden mit ihrer Zustellung wirksam. 4 § 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 sowie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entsprechend.