§ 68b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 68b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
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(Text alte Fassung) § 68b (neu) | (Text neue Fassung)§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung |
1 Wird gegen Berufsangehörige eine Untersagungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann die Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem Erlass oder bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Untersagungsverfügung eine vorläufige Untersagungsverfügung verhängen. 2 Zur Verhängung der vorläufigen Untersagungsverfügung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer erforderlich. 3 Vorläufige Untersagungsverfügungen werden mit ihrer Zustellung wirksam. 4 § 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 sowie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entsprechend. |