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Änderung § 85 WPO vom 17.06.2016

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§ 85 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 85 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


(Text alte Fassung)

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.

(Text neue Fassung)

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.