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Änderung § 87 WPO vom 17.06.2016

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§ 87 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 87 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87 Antrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


(Text neue Fassung)

§ 87 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Will sich ein der Berufsgerichtsbarkeit unterliegendes Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss dieses bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist oder das der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, kann der Antrag nicht gestellt werden.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Wirtschaftsprüfers keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Wirtschaftsprüfer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Wirtschaftsprüfer bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht den Wirtschaftsprüfer einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer erteilt werden.