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Änderung § 95 WPO vom 17.06.2016

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§ 95 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 95 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 95 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Wirtschaftsprüfer nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.