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Änderung § 101 WPO vom 17.06.2016

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§ 101 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 101 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter


(Text alte Fassung)

1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 2 Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Wirtschaftsprüfers in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 2 Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Berufsangehörigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.