Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 115 WPO vom 17.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 APAReG am 17. Juni 2016 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 115 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 115 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Textabschnitt unverändert)

§ 115 Zustellung des Beschlusses


(Text alte Fassung)

1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Wirtschaftsprüfer zuzustellen. 3 War der Wirtschaftsprüfer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. 3 Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.