Änderung § 140 WPO vom 17.06.2016

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§ 140 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 140 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140 Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a


(Text neue Fassung)

§ 140 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unternehmen vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) aufgegeben haben.



 
(heute geltende Fassung) 



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