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Änderung § 45 WPO vom 06.09.2007

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§ 45 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 45 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Prokuristen


(Text alte Fassung)

Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben.

(Text neue Fassung)

1 Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. 2 Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.