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Änderung § 68 WPO vom 06.09.2007

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§ 68 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 68 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

(Text alte Fassung)

1. Warnung,

2. Verweis,

3.
Geldbuße bis zu 100.000 Euro,

4.
Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5.
Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,

6.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(Text neue Fassung)

1. Geldbuße bis zu 500.000 Euro,

2.
Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

3.
Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,

4.
Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)